www.anwalt.de vom 11.05.2023
BGH-Grundsatzurteil – 8. Mai 2023
Der Bundesgerichtshof hat heute über fünf Stunden das Thema "Dieselskandal" mit Verbraucher- und Hersteller-Anwälten verhandelt. Es ging um Motoren der Hersteller Audi, Mercedes Benz und VW.
Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VIa ZR 533/21 hatte der Kläger im Mai 2018 von einem Vertragshändler der Audi AG einen Audi SQ5 Allroad 3.0 TDI, der mit einem Motor der Baureihe EA 896Gen2BiT ausgerüstet ist, gekauft. In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen VIa ZR 1031/22 hatte der Kläger im Oktober 2017 von der Mercedes-Benz Group AG einen Mercedes-Benz C 220 d, der mit einem Motor der Baureihe OM 651 ausgerüstet ist gekauft. Ferner ging es in einem weiteren Verfahren um einen VW, der den Motor EA288 verbaut hatte.
Der Ausgang der heutigen Verhandlung wurde mit Spannung erwartet, da der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 21.03.2023 (Aktenzeichen: C-100/21) einem Verbraucher im Streit mit Mercedes-Benz Recht gegeben hatte: Danach muss der Autobauer einem Kunden grundsätzlich Schadensersatz zahlen, weil in dessen Diesel-Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung bei der Abgasreinigung verbaut worden war. Für die Haftung reicht nach den Vorgaben des EuGH bereits einfache Fahrlässigkeit des Herstellers (und nicht erst - was der Bundesgerichtshof bislang verlangt hatte - eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung), wenn ihm durch die Abschalteinrichtung ein Nachteil entstanden ist.
Wie hat der Bundesgerichtshof entschieden?
Heute wurde noch keine Entscheidung verkündet. Die Urteile sollen vielmehr am 26.06.2023 gesprochen werden.
Wie haben sich die Richter in der Verhandlung positioniert?
Die Anwälte der Autohersteller argumentierten heute damit, dass es - wie im Fall von VW etwa - eine uneingeschränkte Typ-Genehmigung durch das KBA gegeben habe und sich die Hersteller darauf verlassen hätten. Der Senat ließ Zweifel erkennen, dass dies ausreiche. Daher sind wir vorsichtig optimistisch, dass die Klagen Erfolg haben werden. Die Vorsitzende ließ durchklingen, dass sie sich der Senat zumindest die Geltendmachung des sog. kleinen Schadensersatzes vorstellen könne.
Der kleiner Schadenersatz beläuft sich auf den Minderwert des gelieferten Autos im Vergleich zu einem Wagen, wie er hätte sein sollen. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug nicht zurückgeben werden kann, sondern behalten werden muss. Der großer Schadenersatz hingegen bedeutet faktisch eine Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das heißt, der Kunde erhält den Kaufpreis zurück, muss/darf dafür das Auto zurückgeben und eine "Entschädigung" für die mit dem Wagen gefahrenen Kilometer zahlen. Hinzu kommen mögliche Zinsansprüche.
Sobald der BGH seine Urteile verkündet, werden wir an dieser Stelle darüber berichten.
www.lto.de vom 23.03.2023
EuGH widerspricht BGH im Dieselskandal - Von wegen eindeutige Rechtslage
von Dr. Felix W. Zimmermann
Der EuGH läutet den Dieselskandal 2.0 ein: Auch bei fahrlässiger "illegaler Abschalteinrichtung" müsse es Schadensersatz geben. Der BGH hielt das für völlig abwegig. Doch das EuGH-Urteil vom 21.03.2023, Gz.: C 100/21, hat Überzeugungskraft.
"Die Rechtslage ist (…) von vornherein eindeutig" (BGH, Urt. vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19). "Weder Vorabentscheidungsersuchen einzelner Landgerichte noch die Stellungnahme der Europäischen Kommission (…) geben Anlass, an der Annahme eines acte clair zu zweifeln" (BGH, Urt. vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20), sprach der Bundesgerichtshof (BGH) in völliger Selbstgewissheit.
Schadensersatzansprüche von Diesel-Käufern mit illegalem Thermofenster seien so abwegig, dass nach der acte-clair-Rechtsprechung nicht einmal eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angebracht sei. Ab heute ist klar: Diese Annahme des BGH war ein kolossaler Irrtum.
Millionen Diesel-Fahrer können sich wahrscheinlich bald bei unterinstanzlichen Gerichten bedanken, die weniger arrogant als die zuständigen BGH-Richter:innen sehr wohl Zweifel hatten. "Kann es wirklich richtig sein, dass der Einbau verbotener Abschalteinrichtungen in Diesel-Pkws, die die Abgasreinigung bei in Deutschland völlig üblichen Temperaturen herunterregeln, die Luft verpesten, keinen Schadensersatz für Käufer auslöst?", fragte etwa ein Einzelrichter am LG Ravensburg sinngemäß den EuGH.
Und der entschied jetzt: Ein Käufer eines Kfz hat einen "Anspruch darauf (…), dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet" ist. Denn Normen, die Autoherstellern untersagen, die Gesundheit der Bevölkerung zu schädigen, schützen nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch den Käufer von entsprechenden Pkws, denen die Rechtskonformität des Fahrzeugs durch eine sogenannte Übereinstimmungserklärung versichert wurde. Da Käufer solcher Fahrzeuge aktuell vom Risiko bedroht sind, dass ihre Fahrzeuge stillgelegt werden, eine alles andere als abwegige Ansicht.
Von Arroganz zur Zurückhaltung
Wenn der BGH keinen Drittschutz im Unionsrecht erkennen mochte, ist das angesichts der Normunklarheit in diesem Bereich natürlich gut vertretbar. Nicht nachvollziehbar ist allerdings die nicht zu irritierende Starrköpfigkeit des BGH, wenn die Gegenauffassung von mehreren Landgerichten vertreten wird. Stattdessen haben mehrere BGH-Senate diese nur kurz abgewatscht. Die Begründung des BGH zum mangelnden Drittschutz blieb hingegen selbst eher kursorisch.
Immerhin: In dem Moment als der BGH durch eine entsprechende Stellungnahme des Generalanwalts im Juni 2022 erkannte, dass auch in Luxemburg Zweifel bestehen, wurde die Notbremse gezogen. Laufende Verfahren auf "hold" gesetzt. Und nun will der BGH schon am 8. Mai darüber verhandeln, wie seine Rechtsprechung angepasst werden muss.
Fahrlässige Abschalteinrichtung reicht
Viel Spielraum lässt die EuGH-Rechtsprechung dem BGH wohl nicht. Klar ist: Das Erfordernis einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Seiten der Autohersteller – diese bejahte der BGH im originären VW-Fall der "Umschaltlogik" im Jahre 2020 – ist keine Voraussetzung mehr. Es genügt für § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit dem Unionsrecht einfaches Verschulden, also auch Fahrlässigkeit (siehe § 276 BGB). Demnach muss also nicht einmal die positive Kenntnis einer illegalen Abschalteinrichtung auf Seiten der Automobilhersteller nachgewiesen werden. Eine fahrlässige Annahme der Legalität der Abschalteinrichtung genügt.
Diese dürfte vor dem Hintergrund, dass Abgaswerte im Realbetrieb hoffnungslos gerissen wurden, obwohl bessere Abgastechnik zur Verfügung stand und in vielen Fällen in den USA auch eingebaut wurde, wohl eher schwer zu verneinen sein. Insoweit hätten Hersteller auf Nummer sicher gehen können, hätten sie "up to date"-Abgasreinigungssysteme eingebaut. Genau dies unterblieb – aus Kostengründen.
Vor allem: Wie man ernsthaft davon ausgehen können sollte, eine Abgastechnik sei legal, die weite Teile des Jahres – wenn es kalt oder auch nur kälter ist – nicht funktioniert, dürfte jeden guten Glauben ausscheiden lassen.
Gewinner das Tages sind die Anwälte, auch diejenigen, die heute verloren haben. Denn auch wenn im Bereich der Dieselprozesse teilweise eine ausgewiesene Feindschaft zwischen den Anwälten beider Seiten besteht, von der neu zu erwartenden Klagewelle profitieren beide Lager. Es geht um viele Millionen, mindestens.
Realer Schaden in Sichtweite
"Der Dieselkunde" und damit der Verbraucher wird natürlich ebenfalls frohlocken, angesichts der Möglichkeit, Schadensersatz für ein Auto zu erhalten, was – jedenfalls bislang – ohne jede Einschränkung genutzt werden konnte.
Wenn man ehrlich ist, ist der monetäre Schaden auf Seiten der Diesel-Fahrer bisher eher ein hypothetisches Konstrukt des ungewollten Vertrages, das von einer rechtstreuen Behörde ausgeht, die durchgreift und Betriebsuntersagungen verhängt. Vor diesem Hintergrund war das VW-Urteil des BGH, in dem das Gericht Schadensersatzansprüche bei der VW-Abschaltautomatik bejahte, auch sehr verbraucherfreundlich, denn bekanntlich kam es faktisch selbst bei den VW-Abschalteinrichtung weder zu Betriebsuntersagungen, noch wurde eine Hardwarenachrüstung verlangt, sondern nur ein lächerliches Software-Update, das den Wagen im Regelfall kaum sauberer machte.
Doch nun haben sich die Vorzeichen geändert. Nach einem Urteil des VG Schleswig vom Februar 2023 droht die Stilllegung der Dieselfahrzeuge mit illegalem Thermofenster. Der Schaden der Dieselkäufer könnte also real werden. Auch von daher ist die verbraucherfreundliche Auslegung der Rechtslage durch den EuGH, neben seinem immer wieder betonten Bestreben Umweltschutz durchsetzen, von einiger Überzeugungskraft.
www.lto.de vom 14.07.2022
EuGH zum VW-Dieselskandal Thermofenster ist illegale Abschalteinrichtung
von Dr. Felix W. Zimmermann
Der EuGH hat heute der Argumentation von VW und deutschen Behörden, wonach das Abschalten der Abgasreinigung bei bestimmten Temperaturen aus Motorschutzgründen zulässig sei, eine klare Absage erteilt. Verbraucher haben Ansprüche.
Eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Abgasreinigung bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu den sogenannten Thermofenstern entschieden (Urt. v. 14.7.22, Rs.: C-217/20, C-134-20, C-145/20).
Gegenstand der Verfahren ist eine Software von Volkswagen (VW), die aber auch von fast allen anderen Herstellern verwendet wird. Sie ist so programmiert, dass die Einhaltung von Grenzwerten nur im Bereich bestimmter Temperaturen gewährleistet ist - und zwar - laut EuGH - nach Feststellungen von österreichischen Gerichten nur im Bereich zwischen 15 und 33 Grad, das sogenannte Thermofenster. Demnach wird bei in Europa völlig üblichen Temperarturen von unter 15 Grad die Abgasreinigung bereits gedrosselt und dann weiter auf 0 gesenkt. Die Autos stoßen somit viel mehr giftiges und gesundheitsschädliches Stickstoffoxid aus, als gesetzlich vorgesehen.
02.06.2022
Chancen für Diesel-Verkäufer enorm gestiegen
EuGH-Generalanwalt widerspricht im Thermofenster-Streit dem BGH
Am Europäischen Gerichtshof (EuGH) bahnt sich im Diesel-Abgasskandal eine schwere Niederlage für den Bundesgerichtshof (BGH) und die Autoindustrie an. In seinen Schlussanträgen in einem Daimler-Verfahren verdeutlicht der EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos am 2. Juni 2022, dass Verbraucher Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn in ihren Fahrzeugen ein sogenanntes Thermofenster verbaut ist (Az. C 100/21). Ein Thermofenster stellt aus EuGH-Sicht eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, die die Abgasreinigung aufgrund der Außentemperatur regelt – sprich abschaltet.
Der Generalanwalt widerspricht mit seinen Anträgen der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Damit steigen die Chancen der Verbraucher, vor Gericht Ansprüche gegen die Fahrzeughersteller wie Daimler, VW, BMW, Opel oder Fiat durchzusetzen. Denn in der Regel folgt der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts. Und dann muss der BGH seine Rechtsprechung anpassen.
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Schlussanträge sind Niederlagen für BGH und Autoindustrie
Die juristische Aufarbeitung im Diesel-Abgasskandal der Autoindustrie ist mittlerweile weit fortgeschritten. Gerade mit den unzähligen Urteilen zum Skandal um den VW-Motor EA189 war der Eindruck entstanden, dass die Autoindustrie Dieselgate hinter sich gelassen hat. Doch der Eindruck täuscht, wie jetzt der EuGH-Generalanwalt erneut eindrucksvoll unterstreicht.
Mit dem sich anbahnenden Urteil zum Thermofenster steigen die Chancen der Verbraucher enorm, vor Gericht Schadensersatz von VW, Mercedes, BMW, Opel und Fiat zu erstreiten. Die Fahrzeughersteller sollen in ihren Fahrzeugen mit unterschiedlichen Abschalteinrichtungen die Abgasreinigung so manipulieren, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden und nicht im realen Straßenbetrieb. Bei einer der Abschalteinrichtung handelt es sich um das Thermofenster, das die Abgasanlage über die Außentemperatur des Fahrzeuges steuert – sprich abschaltet.
Thermofenster führt nun doch zu deliktischer Haftung
Im vorliegenden Fall wollte das Landgericht Ravensburg vom EuGH darüber Auskunft haben, „ob das Unionsrecht dem individuellen Erwerber eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, einen Ersatzanspruch aufgrund deliktischer Haftung gegen den Fahrzeughersteller einräumt, und zwar auch bei einfacher Fahrlässigkeit.“ Nach deutscher Rechtsprechung setzt eine solche Haftung voraus, „dass die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung, nach der solche Abschalteinrichtungen verboten sind, auch darauf abzielt, die Interessen eines individuellen Erwerbers zu schützen“. Diesen sogenannten „Drittschutz“ hat der Bundesgerichtshof bisher nicht gesehen. Daher hat er bisher in Verfahren, die ein Thermofenster zum Gegenstand hatten, eine deliktische Haftung aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB abgelehnt. Das oberste deutsche Gericht sah in dem Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung keinen Vorsatz. Kläger, so der BGH, müssten schon nachweisen, ob die Hersteller bei der Typgenehmigung dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Einbau des Thermofensters verschweigen haben.
EuGH-Generalanwalt erteilt BGH-Sichtweise eine Absage
Der EuGH-Generalanwalt erteilte am 2. Juni 2022 dieser Sichtweise eine Absage. Die Unionsregelung über die EG-Typgenehmigung schütze die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Fahrzeugs, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu erwerben, so Rantos in seiner Begründung. Der Generalanwalt nimmt weiter an, dass der Hersteller des Fahrzeugs dem Verbraucher durch die EG-Übereinstimmungsbescheinigung versichere, dass das erworbene Fahrzeug die Anforderungen des Unionsrechts erfüllt. Das Unionsrecht soll in diesem Fall nicht nur die Umwelt schützen, sondern auch die individuellen Rechte des Verbrauchers. Auch das sah der BGH in seiner Rechtsprechung bisher anders.
21.02.2022
BGH-Entscheidung: Abgasskandal-Rechte lassen sich zehn Jahre lang durchsetzen
Am Bundesgerichtshof (BGH) haben die obersten Zivilrichter Deutschlands heute Zehntausenden PKW-Haltern, die ihre Rechte im Rahmen des VW-Abgasskandals nicht innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist durchgesetzt haben, eine zweite Chance ermöglicht. Die Karlsruher Richter entschieden nämlich, dass Neuwagenkäufer bis zu zehn Jahre nach dem Autokauf sogenannte Restschadensersatzansprüche wegen des Abgasskandals durchsetzen können.
Die Verjährungsfristen im Abgasskandal
Für zivilrechtliche Ansprüche gilt normalerweise eine dreijährige Verjährungsfrist zum Jahresende. Wer also bereits 2015 im Zusammenhang mit der von VW veröffentlichten Ad-Hoc-Meldung von der Manipulation des eigenen Fahrzeugs erfuhr, konnte bis zum 01. Januar 2019 Schadensersatzansprüche in der Sache geltend machen.
Da die Rückrufbescheide im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal in der Regel erst im Jahr 2016 bei den betroffenen PKW-Haltern eingingen, kann es im Einzelfall auch sein, dass die Verjährung der eigenen Rechtsansprüche erst am 01. Januar 2020 eingetreten ist.
Im Fall von Betrug bzw. sittenwidriger Handlung lassen sich jedoch auch Restschadensersatzansprüche nach § 852 BGB durchsetzen – auf den Tag genau bis zu zehn Jahre ab dem Zeitpunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung. Übertragen auf den Abgasskandal bedeutet dies, dass Restschadensersatzansprüche bis zu zehn Jahre nach dem Fahrzeugkauf bzw. der -übergabe geltend gemacht werden können. Das haben die Richter am Bundesgerichtshof heute bestätigt.
Das sind die Hintergründe der heutigen BGH-Verhandlungen
Die BGH-Richter haben sich mit den Verfahren zweier Kläger auseinandergesetzt. Beide besitzen ein VW-Auto, das den illegal manipulierten Motor der Baureihe EA189 enthält. Die Kläger haben ihre Fahrzeuge im Juli 2012 bzw. im April 2013 als Neuwagen erworben und sind im Jahr 2020 juristisch wegen des Abgasskandals gegen Volkswagen vorgegangen.
In der Vorinstanz hatten die PKW-Besitzer an den Oberlandesgerichten in Koblenz in Oldenburg keinen Erfolg mit ihren Klagen. Die Gerichte argumentierten, dass ihre Schadensersatzansprüche spätestens zum 01. Januar 2020 verjährt seien. Am Bundesgerichtshof entschieden die verantwortlichen Richter nun jedoch, dass Neuwagenkäufer wegen des Abgasskandals auch Anspruch auf Restschadensersatzansprüche haben. Dementsprechend muss Volkswagen die Kläger nun wegen des Abgasskandals entschädigen
So hoch fallen Restschadensersatzansprüche aus
Die Höhe des fälligen Restschadensersatzanspruches berechnet sich grundsätzlich genauso wie die Höhe von herkömmlichen Schadensersatzansprüchen. Demnach haben Verbraucher die Möglichkeit, ihre manipulierten Autos an den verantwortlichen Hersteller zurückzugeben, um im Gegenzug eine finanzielle Entschädigung zu erhalten, die sich an dem ursprünglichen Kaufpreis orientiert.
Betroffene Verbraucher müssen sich lediglich eine sogenannte Nutzungsentschädigung auf Basis der zurückgelegten Laufleistung ihres Autos sowie ggf. die Marge des jeweiligen Vertragshändlers von der fälligen Schadensersatzsumme abziehen lassen. Dafür haben Kläger ab dem Tag, an dem die jeweilige Klage eingereicht wurde, Anspruch Verzugszinsen, die die finale Entschädigungssumme erhöhen.
LG Wuppertal verurteilt Daimler bei GLK zu Schadensersatz
Mit Urteil vom 15. November 2021 – 2 O 377/20 – hat das Landgericht Wuppertal die Daimler AG im Mercedes Abgasskandal zu Schadensersatz verurteilt. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes-Benz GLK 250 BlueTEC. Die Klägerin hatte das Fahrzeug am 12. November 2018 zu einem Kaufpreis von 23.800,00 Euro bei einem Kilometerstand von 56.400 km erworben. Der GLK verfügt über einen OM 651-Dieselmotor der Abgasnorm Euro 6. Im Februar 2020 kam es für das Modell zu einem verpflichtenden Rückruf, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) unzulässige Abschalteinrichtungen entdeckt hatte.
Wie das Landgericht Wuppertal zutreffend feststellt, verfügt das Fahrzeug über unzulässige Abschalteinrichtungen in Zusammenhang mit einem SCR-System. Dabei wird die Abgasrückführungsrate anhand zweier unterschiedlicher Betriebsmodi gesteuert. Auf dem Prüfstand wird dabei automatisch der „Modus 1“ aktiviert, der den Stickoxidausstoß optimiert. Die Abgasrückführungsrate wird erhöht, was zu einem niedrigeren Ausstoß an Stickoxid führt. Im normalen Straßenverkehr dagegen fährt das Fahrzeug im partikeloptimierten „Modus 0“. In diesem Modus werden die Grenzwerte für Stickoxid überschritten. Laut Landgericht stehe außer Zweifel, dass kein verständiger Autokäufer ein Kraftfahrzeug kaufe, welches zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidenden gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und dessen Hersteller die vom KBA gleichwohl erteilte Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen habe.
Das Gericht sprach der Klägerin Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu. Ihr Schaden liege im Abschluss des Kaufvertrags als eine ungewollte Verpflichtung. Die Daimler AG muss nach Rechtskraft des Urteils den manipulierten Mercedes GLK zurücknehmen und der Klägerin den Kaufpreis erstatten. Anrechnen lassen muss sie sich dabei einen Gebrauchsvorteil, der anhand der gefahrenen Kilometer zu berechnen ist. Das Gericht geht dabei von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern aus. Da die Laufleistung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits 187.409 km betrug, erhält die Klägerin dann gegen Rückgabe des Fahrzeugs 11.000,27 Euro zuzüglich Verzugszinsen zurück.
LG Stuttgart spricht im Mercedes Abgasskandal Schadensersatz für bereits verkaufte E-Klasse zu
Mit Urteil vom 12.11.2021 – 14 O 255/21 – hat das Landgericht Stuttgart die Daimler AG zu Schadensersatz verurteilt. Da der nunmehr erfolgreiche Kläger das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils bereits weiter veräußert hatte, muss er dieses nicht zurückgeben, sondern sich lediglich den erhaltenen Kaufpreis auf seinen Schadensersatz anrechnen lassen. Im Ergebnis verurteilte das Gericht die Daimler AG zur Zahlung von 12.875,13 Euro an den Kläger.
Der Kläger hatte das streitgegenständliche Fahrzeug – einen Mercedes-Benz E 300 BlueTEC – mit einem Kilometerstand von 11.064 km zu einem Kaufpreis von 43.500,00 Euro am 22.06.2016 erworben. Am 08.08.2020 verkaufte er den Wagen, der zu dem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 83.000 km aufwies für 18.500,00 Euro weiter.
Das Fahrzeug war bisher nicht Teil einer verpflichtenden Rückrufaktion, sollte jedoch im Zuge einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme ein Software-Update bekommen.
Das Gericht folgte den Ausführungen des Klägers, nachdem bei dem Fahrzeug lediglich auf dem Prüfstand die NOx-Emissionen optimiert werden. Dabei handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, weshalb der Kläger gemäß § 826 einen Anspruch auf Schadensersatz habe.
Der Kläger ist so zu stellen, als hätte er den Kaufvertrag, sowie den Darlehensvertrag zur Finanzierung des Diesel-Pkw nicht abgeschlossen. Das heißt, der Kläger gibt die E-Klasse zurück und bekommt im Gegenzug und unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung den Kaufpreis, sowie die Kosten, die er für das Darlehen aufgewandt hat, erstattet. Da er den Wagen in der Zwischenzeit weiter verkauft hatte, muss er ihn nicht zurückgeben, sondern sich den Erlös anrechnen lassen.
Im Ergebnis steht eine Verurteilung der Daimler AG zur Zahlung von 12.875,13 Euro zuzüglich Verzugszinsen.
LG Oldenburg verurteilt Daimler AG bei Mercedes ML 350 BlueTEC zu Schadensersatz
Mit Urteil vom 26. Oktober 2021 - 1 O 1242/20 - hat das Landgericht Oldenburg die Daimler AG im Mercedes Abgasskandal zu Schadensersatz verurteilt. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen Mercedes-Benz ML 350 BlueTEC mit dem Dieselmotor OM 642 und der Abgasnorm Euro 6. Das Landgericht stufte die im Fahrzeug enthaltene AdBlue-Dosierstrategie als unzulässige Abschalteinrichtung ein und sah in dem Verkauf eines derart mangelhaften Fahrzeugs eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung des Käufers. Diesem stehe deshalb gemäß § 826 BGB Schadensersatz zu.
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und deshalb einen verpflichtenden Rückruf angeordnet. Der Kläger ließ das angeordnete Software-Update aufspielen. Hintergrund des Rückrufs war die im Fahrzeug eingesetzte AdBlue-Dosierstrategie. Unter Prüfstandbedingungen, die das Fahrzeug anhand verschiedener Parameter erkennt, wird in einen vergleichsweise effektiven Modus geschaltet, so dass das Fahrzeug auf dem Prüfstand die gesetzlichen Vorgaben zum Stickoxidausstoß einhält. Nach Erreichen einer bestimmten Stickoxidmasse schaltet der Motor dann in einen weniger effektiven Modus, so dass weit mehr Stickoxid ausgestoßen wird, als erlaubt.
Die Daimler AG muss nach Rechtskraft des Urteils das manipulierte Dieselfahrzeug zurücknehmen und dem Kläger den Kaufpreis erstatten. Lediglich eine Nutzungsentschädigung für bereits gefahrene Kilometer muss sich der obsiegende Kläger anrechnen lassen. Das Gericht berechnete diese auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km.
23.09.2021
EuGH-Generalanwalt stuft Thermofenster in Dieselmotoren als gesetzeswidrig ein
Jetzt wird es im Diesel-Abgasskandal für Autobauer, die die Abgasreinigung ihrer Dieselmotoren mit einem sogenannten Thermofenster regeln, sehr eng. Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Athanasios Rantos bezeichnete Thermofenster als rechtswidrig. Volkswagen droht damit im Rechtsstreit um Abschalteinrichtungen am EuGH eine Schlappe. Der Generalanwalt stufte in einem Gutachten die bei Porsche und VW eingesetzten Thermofenster als gesetzeswidrig ein. Abgassysteme, bei denen die Abgasreinigung außerhalb eines vorgegebenen Temperaturbereichs und ab einer bestimmten Höhenlage gestoppt wird, verstießen gegen europäischer Recht (Az. C-134/20). In der Regel folgt das Gericht den Anträgen des Generalanwalts. Mit einem Urteil ist in einigen Monaten zu rechnen. Bereits im Dezember 2020 hat der EuGH Abschalteinrichtungen generell für illegal erklärt (Az. C-693/18).
Chancen der Verbraucher auf Schadensersatz steigen Dank EuGH
Der EuGH erweist seinem verbraucherfreundlichen Ruf mal wieder alle Ehre. Wenn das Thermofenster in Dieselmotoren vom Gericht für illegal erklärt wird, steigen für Verbraucher die Chancen, ihre berechtigten Ansprüche im Abgasskandal gegen Autobauer wie VW, Daimler, Fiat, BMW und Opel vor Gericht durchzusetzen. In der Regel folgt der Gerichtshof dem Plädoyer des Generalanwalts. Geschädigte müssen durch die Folgen und Auswirkungen des Abgasskandals mit enormen Geldeinbußen kämpfen: Ihnen drohen Fahrverbote, Stilllegungen und Wertverluste, sofern sie die Ansprüche nicht rechtzeitig vor Gericht geltend machen. Verbraucher sollten eine Individualklage erheben. Die Chancen stehen nach aktueller Rechtsprechung sehr gut.
Schon am 17. Dezember 2020 hatte der EuGH in einem französischen Verfahren gegen VW klar gemacht, dass Abschalteinrichtungen generell gegen geltendes Recht verstoßen. In einem neuen VW-Verfahren hat der Generalanwalt diese Sichtweise in seinem Schlussplädoyer für das sogenannte Thermofenster konkretisiert. In dem Verfahren geht es um drei Fälle, die vor österreichischen Gerichten verhandelt wurden, in denen Autos mit einer Software ausgestattet waren, die in einem bestimmten Thermofenster mehr Emissionen von Stickoxid (NOx) zulässt. Wie die ARD-Tagesschau am 23. September 2021 berichtete, fällt nach Ansicht des Generalanwalts das Thermofenster nicht unter die Ausnahme, die für Einrichtungen vorgesehen ist, die den Motor vor Schäden schützen sollen. Das Thermofenster schone vor allem Anbauteile, deren Funktionieren nicht den Schutz des Motors berühre.
VW argumentiert vor Gerichten seit Jahren, dass die Thermofenster dem Schutz des Motors dienen. Nach Angaben des EuGH ließ die Software höhere Stickoxid-Emissionen zu, wenn es kälter als 15 beziehungsweise wärmer als 33 Grad Celsius war oder das Auto in mehr als 1000 Höhenmetern gefahren wurde. Im Straßenverkehr bedeutet das jedoch, dass die Abgasreinigung die meiste Zeit ausgeschalten ist, weil in den vergangenen Jahren die Durchschnittstemperatur in Deutschland und Österreich deutlich unter 15 Grad Celsius lag und Autos vielfach in Höhen von mehr als 1000 Metern unterwegs waren.
Bundesgerichtshof ignoriert bisher Rechtsprechung des EuGH
Sind für den EuGH Abschalteinrichtungen generell illegal, so sieht der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die Sache etwas anders – besonders beim Thermofenster. In verschiedenen Urteilen zu Daimler-Verfahren hat sich der sechste Senat dahingehend geäußert, dass der Einbau eines Thermofensters alleine keine sittenwidrige und vorsätzliche Schädigung der Verbraucher darstelle. Da müsse mehr dazukommen – zum Beispiel der Genehmigungsbehörde den Einbau der Abschalteinrichtung verschwiegen zu haben (Az.: VI ZR 433/19 vom 19. Januar 2021). Der siebte Senat geht noch einen Schritt weiter und urteilte am 16. September 2021, dass am Thermofenster generell nichts verwerflich sei und es bei Daimler keine Betrugsabsicht gegeben habe (Az. VII ZR 190/20 u.a.).
Am EuGH sind bereits mehrere Vorabentscheidungsverfahren aus Deutschland anhängig, die die bisherige Rechtsprechung des BGH im Abgasskandal auf den Prüfstand stellen sollen. Da geht es vor allem um das Thema Nutzungsentschädigung. Wenn Gerichte Verbrauchern im Abgasskandal Schadensersatz zusprechen, so müssen sie sich eine von Laufleistung und Kilometerstand abhängige Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs vom Schadensersatz abziehen lassen. Viele Juristen und auch Gerichte sehen darin eine Übervorteilung des Schädigers.
Verbraucherkanzleien prüfen darüber hinaus derzeit im Hinblick auf die Thermofenster-Entscheidungen des BGH verfassungsrechtliche Schritte. Insgesamt erweckt die BGH-Rechtsprechung in Teilen den Eindruck, als wolle die Justiz die Autoindustrie kostengünstig aus dem Abgasskandal entlassen. Mit dem Thermofenster will übrigens VW den Abgasskandal um dem Motor EA189 aus der Welt schaffen. In dem dazu gehörenden Software-Update soll nach Meinung von Experten ein Thermofenster stecken. Und das wird jetzt wohl vom EuGH für rechtswidrig erklärt. Ein alter Skandal wird so zu neuem Leben erweckt.
Das Thermofenster ist offensichtlich von allen Autobauern in Dieselmotoren eingesetzt worden. Von den Medien wird es jedoch hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Daimler-Skandal gesehen. Daimler bestreitet wie auch VW schon jegliches illegales Handeln. Merkwürdigerweise hat Daimler im Abgasskandal ein Bußgeld über 870 Millionen Euro bezahlen müssen. Es geht dabei um die Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Mitarbeitern. Gerade ist auch ein Prozess gegen Daimler-Mitarbeiter zu Ende gegangen. Hier gab es Strafbefehle in bisher unbekannter Höhe. Die drei Angestellten mussten sich nicht zu den Vorwürfen äußern und werden im Unternehmen weiterbeschäftigt, berichtete am 22. September 2021 die Stuttgarter Zeitung.
29.07.2021
BGH trifft verbraucherfreundliche Entscheidung in Bezug auf die Verjährungsfrage im Dieselskandal
Die Verjährungsfrist im Rahmen des Abgasskandals
Die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) haben heute eine verbraucherfreundliche Entscheidung im Rahmen des Abgasskandals getroffen. Demnach hängt die Verjährung von Rechtsansprüchen im Abgasskandal davon ab, wann der jeweilige PKW-Besitzer Kenntnis von der Manipulation seines Fahrzeugs erhielt. Die allgemeine Berichterstattung über den Abgasskandal reiche laut BGH nicht aus, um sämtliche betroffene PKW-Besitzer über die Manipulation ihrer Fahrzeuge zu informieren.
Gleichzeitig gaben die BGH-Richter bekannt, dass die Teilnahme an einer Musterfeststellungsklage die Verjährung von Rechtsansprüchen auch dann hemmt, wenn der Eintrag in das Klageregister möglicherweise erst nach dem Eintritt der Verjährung erfolgte. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Teilnahme an der Musterklage nur erfolgte, um die eigenen Rechte später im Rahmen einer Individualklage durchzusetzen.
Rechtlicher Hintergrund: Die Verjährungsfrist im Rahmen des Abgasskandals
Im Fall von Betrug oder sittenwidriger Schädigung gilt in Deutschland eine Verjährungsfrist in Höhe von drei Jahren zum Jahresende ab Kenntnis der geschädigten Personen. Das bedeutet, dass die Schadensersatzansprüche innerhalb dieses Zeitraumes geltend gemacht werden müssen, da sie ansonsten verjähren.
VW veröffentlichte im Jahr 2015 eine Ad-Hoc-Meldung, in der der Konzern die Öffentlichkeit über die Fahrzeug-Manipulationen informierte. Deshalb verjährten die Rechte von betroffenen Verbrauchern am 01. Januar 2019, wenn diese bereits im Zuge der Ad-Hoc-Mitteilung von dem Abgasskandal wussten. Allerdings wussten nur die wenigsten betroffenen Fahrzeughalter bereits durch die Veröffentlichung dieser Meldung, dass auch ihr Fahrzeug illegal manipuliert wurde.
Mit diesem Sachverhalt haben sich die BGH-Richter befasst
In dem aktuellen Verfahren haben sich die BGH-Richter mit einem VW Tiguan befasst, der 2013 als Gebrauchtwagen gekauft wurde. Der PKW enthält den nachweislich manipulierten VW-Motor mit der Bezeichnung EA 189. Der Kläger schloss sich laut eigenen Angaben im Jahr 2018 der sogenannten VW-Musterfeststellungsklage an. Durch diese Verbandsklage sollte festgestellt werden, ob die Halter von manipulierten VW-Fahrzeugen Anspruch auf Schadensersatz haben.
2019 meldete der Verbraucher seine Teilnahme an der VW-Musterfeststellungsklage wieder ab und ließ seine Rechte individuell gegen VW durchsetzen. Er forderte den Konzern dazu auf, ihn finanziell zu entschädigen. Schließlich hätte er seinen mittlerweile verkauften PKW nicht zu denselben Konditionen erworben, wenn er zum Kaufzeitpunkt von dem Betrug gewusst hätte.
Am Landgericht (LG) Dessau-Roßlau sowie dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hatte der Kläger keinen Erfolg. Demnach könne er nicht belegen, dass er sich bereits 2018 in das Klageregister eingetragen hatte. Am 01. Januar 2019 seien die Rechte von betroffenen PKW-Haltern hingegen bereits verjährt gewesen. Ohnehin sei die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage demnach rechtswidrig gewesen, wenn diese nur erfolgte, um noch im Jahr 2019 eine Individualklage zu erheben.
BGH hebt OLG-Entscheidung auf und positioniert sich verbraucherfreundlich
Die BGH-Richter hoben das Urteil des Oberlandesgerichts nun jedoch auf. Die verantwortlichen Richter entschieden nun, dass sich die Teilnahme an der VW-Musterfeststellungsklage auch dann verjährungshemmend auswirkt, wenn der Eintrag in das Klageregister erst im Jahr 2019 erfolgte. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Verbraucher nur an der Musterklage teilnehmen, um anschließend individuell gegen den verantwortlichen Autohersteller vorzugehen.
Darüber hinaus könne laut BGH nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche betroffene Halter bereits 2015 von dem Abgasskandal erfuhren. Insofern müsse der Eintritt der Verjährungsfrist in der Sache von der individuellen Kenntnis jedes Verbrauchers abhängig gemacht werden. Der BGH hat das Verfahren deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen, wo nun ein verbraucherfreundliches Urteil erwartet wird.
Hunderttausende Verbraucher profitieren von der BGH-Entscheidung
Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass die meisten Verbraucher erst durch den amtlichen Rückruf von der Manipulation ihres Autos erfahren haben. Auch der Bundesgerichtshof hat nun eingesehen, dass die mediale Berichterstattung allein nicht ausreicht, um sämtliche Halter über den Abgasskandal zu informieren.
Die Entscheidung betrifft Hunderttausende Halter von VW-Autos mit manipulierten Motoren der Bezeichnungen EA 288, EA 896, EA 897 und EA 898 sowie die Besitzer manipulierter Autos von Herstellern wie Daimler, Fiat oder Opel. Diese Fahrzeuge wurden größtenteils seit 2018 wegen des Abgasskandals zurückgerufen. Betroffene PKW-Besitzer haben dementsprechend noch mindestens bis zum 01. Januar 2022 Zeit, um ihre Rechtsansprüche in der Sache durchzusetzen.
Restschadensersatzansprüche bestehen bis zu zehn Jahre nach Kauf
Tatsächlich können betroffene VW-Halter unabhängig von der dreijährigen Verjährungsfrist auch heute noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Mehrere Oberlandesgerichte bestätigten nämlich bereits, dass im Rahmen des VW-Abgasskandals sogenannte Restschadensersatzansprüche bestehen, die erst zehn Jahre nach dem jeweiligen Kaufzeitpunkt verjähren.
Durch diese Restschadensersatzansprüche sollen betroffene Halter für die wirtschaftliche Bereicherung durch den Skandal entschädigt werden.
28.07.2021
Landgericht Stuttgart verurteilt Daimler AG erneut zu Schadensersatz / Mercedes E 220 CDI vom Abgasskandal betroffen
Parallel zur Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG wird der Autobauer im Diesel-Abgasskandal derzeit reihenweise von Gerichten zur Rechenschaft gezogen. Das Landgericht Stuttgart verurteilte Daimler am 18. Mai 2021 aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung (Az. 23 0 105/20). Daimler muss für einen Mercedes E 220 CDI Schadensersatz bezahlen. Die Chancen der Verbraucher, Ansprüche vor Gericht durchzusetzen, stehen so gut wie nie.
LG Stuttgart sieht auch Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts
Die Daimler AG muss nach dem vorliegenden Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart dem Kläger für den streitgegenständlichen Mercedes E 220 CDI Schadensersatz in Höhe von 16.979,02 Euro nebst Zinsen bezahlen (Az. 23 0 105/20). Hier nun die wichtigsten Fakten zum Verfahren im Stuttgarter Urteil:
26.07.2021
Strafbefehl gegen Daimler-Mitarbeiter wegen des Dieselskandals
Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft hat aktuell einen Strafbefehl wegen des Abgasskandals gegen drei Daimler-Mitarbeiter beantragt. Den Fachkräften von Daimler wird Betrug vorgeworfen. Konkret geht es um die Manipulation der Abgasreinigung von Daimler Diesel-Fahrzeugen der Schadstoffklasse Euro 6 im Zeitraum August 2011 bis einschließlich Dezember 2016.
Daimler manipulierte mehr als eine Million Diesel-Fahrzeuge
Seit dem Jahr 2018 hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) europaweit mehr als 1,4 Millionen Diesel-Fahrzeuge von Mercedes-Benz zurückgerufen, weil diese illegale Abschalteinrichtungen enthalten sollen. Dadurch geben die manipulierten Autos auf dem Prüfstand vor, die Umweltrichtlinien zu erfüllen. Im normalen Straßenbetrieb stoßen sie allerdings unerlaubt viele Schadstoffe aus. Eigentlich hätten sie also nie zugelassen werden dürfen.
In den Mercedes-Benz-Fahrzeugen entdeckte das KBA fünf verschiedene Abschalteinrichtungen. Diese Abschalteinrichtungen beeinflussen die Wirksamkeit des Stickoxid-Nachbehandlungssystems (SCR-Katalysator) sowie die Wirksamkeit der Abgas-Rückführung (AGR) der betroffenen PKW. Teilweise wurden sogar mehrere Abschalteinrichtungen in einem Fahrzeug entdeckt.
Der Daimler-Dieselskandal betrifft die Diesel-Motoren OM607, OM622, OM626, OM640, OM642 und OM651. Die Vier- bzw. Sechszylindermotoren wurden in beinahe sämtlichen Fahrzeugklassen von Mercedes-Benz verbaut. Dies betrifft die A-, B-, C-, E,- G-, R- und S- und V-Klasse sowie die Modellreihen CLA, CLS, GLC, GLE, GLK, GLE, ML, Sprinter Vito und Viano.
Daimler zahlte Millionenstrafe wegen des Abgasskandals
Für die Markteinführung eines Teils dieser manipulierten Mercedes-Modelle macht die Staatsanwaltschaft Stuttgart die drei Daimler-Mitarbeiter verantwortlich. Ihnen droht nun eine Freiheits- sowie eine Geldstrafe. Auch Daimler selbst zahlte bereits ein Bußgeld in Höhe von 870 Millionen Euro wegen des Abgasskandals an das Land Baden-Württemberg.
Betroffene Mercedes-Benz-Besitzer haben ebenfalls die Möglichkeit, eine Entschädigung von Daimler zu erhalten. Schließlich hätten die PKW-Halter ihre manipulierten Autos sicherlich nicht zu den gleichen Konditionen gekauft, wenn sie damals von dem Abgasskandal gewusst hätten. Darüber hinaus haben die PKW durch den Skandal unter anderem massiv an Wert verloren.
Diese Rechte haben die Besitzer von manipulierten Fahrzeugen
Wer ein illegal manipuliertes Fahrzeug besitzt, hat daher die Möglichkeit, das Auto an den verantwortlichen Hersteller zurückzugeben. Im Gegenzug erhalten die betroffenen Verbraucher eine finanzielle Entschädigung, die sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeuges abzüglich einer Nutzungsentschädigung zusammensetzt. Letztere ist abhängig von der individuellen Laufleistung des jeweiligen Fahrzeuges. Darüber hinaus erhalten die Kläger ab dem Tag der Klage-Einreichung Verzugszinsen, die die Entschädigungssumme erhöhen.
Alternativ besteht auch die Option, das manipulierte Fahrzeug weiter zu nutzen und einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten. In diesem Fall lassen sich etwa 20 Prozent des ursprünglichen Kaufpreises in Form von Schadensersatz durchsetzen.
13.07.2021
BGH mit verbraucherfreundlichem Urteil im Diesel-Abgasskandal von Daimler / OLG muss weitere Manipulationen prüfen / Es geht nicht nur ums Thermofenster
Das Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) im Diesel-Abgasskandal spricht eine klare verbraucherfreundliche Sprache: Bei der Daimler AG geht es nicht nur um das sogenannte Thermofenster. Der 6. Zivilsenat entschied am 13. Juli 2021, dass das Oberlandesgericht Koblenz (Az. VI ZR 128/20) erneut verhandeln muss. Denn der Kläger wirft Daimler auch die Verwendung anderer Abschalteinrichtungen vor, und diesen Vorwürfen sind die OLG-Richter nicht nachgegangen. Dabei geht es unter anderem um die Manipulation des Kühlmittelsystems. Damit sollen die gesetzlichen Stickoxid-Werte auf dem Prüfstand eingehalten werden. Im normalen Straßenverkehr werde die Umwelt verpestet. Die Manipulationen, die das OLG Koblenz jetzt untersuchen muss, sind derzeit auch Gegenstand der Musterfeststellungsklage gegen Daimler.
Das sind die Hintergründe des Verfahrens
In dem Verfahren ging es um eine Mercedes-Benz C-Klasse mit dem Diesel-Motor OM 651. Der Kläger hat das Fahrzeug im Jahr 2012 erworben. Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) 2018 mehrere Mercedes-Modelle mit diesem Diesel-Motor wegen des Abgasskandals zurückrief, ging der Halter der C-Klasse juristisch gegen den Konzern vor und forderte Schadensersatz. Sein Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt von keinem Rückruf betroffen. Mittlerweile wurden jedoch nahezu sämtliche Mercedes-Modelle wegen des Abgasskandals zurückgerufen.
Die manipulierten Mercedes-Autos erkennen, wenn sie sich auf dem Prüfstand befinden und schalten in diesem Moment in einen umweltfreundlichen Abgasmodus. Dies wird teilweise mit Hilfe einer reduzierten Kühlmittelsolltemperatur erreicht. Diese wird während des behördlichen Abgastests von 100 auf 70 Grad Celsius heruntergefahren, was zu einem geringeren Stickoxid-Ausstoß führt.
Im normalen Straßenbetrieb steigt die Kühlmittelsolltemperatur allerdings auf 100 Grad an und somit auch der Schadstoffausstoß auf ein unerlaubt hohes Niveau. Daher hätten die betroffenen PKW-Modelle eigentlich nie zugelassen werden dürfen. Auch der BGH-Kläger geht davon aus, dass sein Fahrzeug eine Abschalteinrichtung dieser Art enthält. Dies muss das OLG Koblenz nun prüfen und klären, ob sich daraus ein Schadensersatzanspruch ergibt.
06.07.2021
Landgericht Berlin verurteilt Daimler wegen Dieselgate
Das Landgericht (LG) Berlin hat dem Halter eines manipulierten Mercedes-Benz GLK aktuell Schadensersatz wegen des Abgasskandals zugesprochen. Der Kläger erhält insgesamt rund 40.000 Euro sowie Verzugszinsen für die Rückgabe seines Fahrzeugs.
Kraftfahrt-Bundesamt rief Auto wegen Abgasmanipulation zurück
Der Kläger hatte den Kompakt-SUV vor sieben Jahren als Neuwagen für rund 52.000 Euro gekauft und seitdem mehr als 70.000 Kilometer mit dem PKW zurückgelegt. Zum Zeitpunkt des Kaufes ging der Kläger davon aus, dass sein Fahrzeug sämtliche Voraussetzungen für die Straßenzulassung erfüllt. 2018 erhielt der Mercedes-Fahrer jedoch einen Rückrufbescheid, den das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordnet hatte.
Die Zulassungsbehörde hatte in dem GLK sowie in weiteren Mercedes-Modellreihen Abschalteinrichtungen entdeckt, die die Abgasreinigung illegal manipulierten. So wurden die betroffenen Fahrzeuge nur zugelassen, da sie während Abgastests vorgaben, sauber zu sein. Im normalen Straßengebrauch stießen die Mercedes-Diesel-Autos hingegen ein Vielfaches der zulässigen Stickoxidmengen aus. Diese Form der Täuschung ging 2015 unter dem Begriff Abgasskandal in die Geschichtsbücher ein.
Im Zuge des Rückrufs musste der GLK-Besitzer ein Software-Update auf seinem Fahrzeug installieren, das die Abgasreinigung normalisieren sollte. Der PKW-Halter führte die Maßnahme durch, da sein Auto laut Rückrufbescheid sonst hätte stillgelegt werden können. Allerdings ging er juristisch gegen Daimler vor und forderte Schadensersatz für den Betrug. Das Landgericht Berlin bestätigte die Rechtsansprüche des Hauptstädters nun in erster Instanz.
BGH-Grundsatzurteil: Schadensersatzansprüche für betroffene Diesel-Fahrer
Bereits im Mai 2020 wurde ein Abgasskandal-Grundsatzurteil vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erwirkt. Damals verkündeten die obersten Richter des Landes, dass die Halter von illegal manipulierten Fahrzeugen Anspruch auf Schadensersatz haben. Schließlich hätten sie die manipulierten PKW nicht zu demselben Preis gekauft, wenn sie damals von dem Betrug gewusst hätten.
Darüber hinaus mussten die betroffenen PKW-Besitzer wegen des Abgasskandals unter anderem enorme Wertverluste hinnehmen. Zudem kommen die verantwortlichen Hersteller oft nicht für die Reparaturkosten auf, die durch die Software-Updates entstehen. Da die manipulierten PKW nach dem Update jedoch mehr Abgase filtern, als es eigentlich vorgesehen war, zählen Probleme mit dem Motor nicht selten zu den Folgeerscheinungen eines Software-Updates.
24.05.2021
Verbraucherfreundliche Wende an Gerichten im Abgasskandal der Daimler AG perfekt
Daimler versinkt im Diesel-Abgasskandal
Gegen die Daimler AG hagelt es weiter verbraucherfreundliche Urteile. Das Landgericht Stuttgart hat den Autobauer am 14. Mai 2021 erneut aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung verurteilt (Az. 24 O 363/18). Er muss eine Mercedes V-Klasse 250D zurücknehmen und Schadensersatz bezahlen. Am 5. November 2020 wurde bereits am Oberlandesgericht Köln eine Verurteilung nach § 826 BGB erwirkt (Az. 7 U 35/20). Eine Revision ließ das OLG nicht zu.
Verurteilt: Keine Chance für Daimler am Landgericht Stuttgart
Die Daimler AG muss nach dem aktuellen Urteil der 24. Zivilkammer am Landgericht Stuttgart den streitgegenständlichen Mercedes-Benz V-Klasse 250D mit dem Motor OM 651 Euro 6 zurücknehmen und dem Kläger 47.580,66 Euro erstatten (Az. 24 O 363/18). Zu dem Fahrzeug lag ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vor. Hier nun die wichtigsten Fakten zum Verfahren im Stuttgarter Urteil:
12.02.2021
OLG Nürnberg nimmt die Daimler AG bei verbindlichen Rückrufen in die Pflicht
Auch für Daimler wird es im Dieselskandal immer enger. Nachdem bereits das OLG Naumburg mit Urteil vom 18.09.2020, Az.: 8 U 8/20, den Premium-Autohersteller zu Schadensersatz verurteilte, forderte nunmehr das OLG Nürnberg mit einem aktuellen Hinweis vom 12.02.2021, Az.: 5 U 3555/20, die Daimler AG auf, zu der durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtung im Einzelnen Stellung zu nehmen.
Im Abgasskandal hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine Reihe von Rückrufen für verschiedene Mercedes-Modelle angeordnet, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt wird. Daimler hat gegen die Rückruf-Bescheide zwar jeweils Widerspruch eingelegt, das KBA hat die Widersprüche jedoch kürzlich zurückgewiesen.
Nun erhöht auch das OLG Nürnberg den Druck auf den Autobauer. Das Oberlandesgericht hat Daimler mit Hinweis vom 12. Februar 2021 aufgefordert, Farbe zu bekennen und zu den vom KBA bemängelten Abschalteirichtungen Stellung zu beziehen (Az.: 5 U 3555/20). Konkret geht es in dem Verfahren um einen Mercedes E 350 mit dem Dieselmotor OM 642 und der Abgasnorm Euro 6, für den das KBA eine verpflichtenden Rückruf angeordnet hatte.
Daimler streitet in Verfahren die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen regelmäßig ab und steht auf dem Standpunkt, dass die bemängelten Funktionen legal sind. Mit diesem pauschalen Abstreiten geben sich die Gerichte immer weniger zufrieden. Sie fordern die Daimler AG auf, sich im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast zu Funktions- und Wirkungsweise der Abschalteinrichtungen zu äußern.
Der Druck auf Daimler wächst auch durch weitere Gerichtsentscheidungen. So hat der BGH mit Beschluss vom 19. Januar 2021 deutlich gemacht, dass sich Daimler zur Funktionsweise der Thermofenster äußern und darlegen muss, welche Angaben gegenüber dem KBA zur Arbeitsweise der Abgasrückführung gemacht wurden (Az.: VI ZR 433/19)
Der EuGH hat mit Urteil vom 17.12.2020 klargemacht, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie zu einer Erhöhung des Emissionsausstoßes im realen Straßenbetrieb führen und die Oberlandesgerichte Naumburg (Az.: 8 U 8/20) und Köln (Az.: 7 U 35/20) haben Daimler im Abgasskandals bereits zu Schadenersatz verurteilt.
26.02.2021
BGH-Grundsatzurteil zu Daimler-Dieselskandal verzögert sich erneut
Die für den 9. März geplante Verhandlung zum Daimler-Dieselskandal wurde kurzfristig abgesagt.
Nun muss der BGH zeitnah einen neuen Verhandlungstermin zu einem ähnlichen Verfahren ansetzen. Es wird bereits seit Monaten erwartet, dass sich die verantwortlichen Richter abschließend mit den verbraucherrechtlichen Ansprüchen im Daimler-Dieselskandal auseinandersetzen.
13.02.2021
Mercedes Abgasskandal: OLG Nürnberg nimmt die Daimler AG bei verbindlichen Rückrufen in die Pflicht
Auch für Daimler wird es im Dieselskandal immer enger.
Nachdem bereits das OLG Naumburg mit Urteil vom 18.09.2020, Az.: 8 U 8/20, den Premium-Autohersteller zu Schadensersatz verurteilte, forderte nunmehr das OLG Nürnberg mit einem aktuellen Hinweis vom 12.02.2021, Az.: 5 U 3555/20, die Daimler AG auf, zu der durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtung im Einzelnen Stellung zu nehmen. Für alle Mercedes-Fahrer, die ein Rückrufschreiben zwecks der Durchführung eines Software-Updates erhalten haben, ist es spätestens jetzt an der Zeit, ihre Ansprüche mit aller Konsequenz durchzusetzen.
Das KBA stellte bei zahlreichen Modellvarianten von Mercedes fest, dass Dieselmotoren mit der Typenbezeichnung OM651 und OM642 über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügen. Betroffen sind mittlerweile allein in Deutschland rund 550.000 Fahrzeuge von der A-Klasse bis zur S-Klasse und dem Transporter Sprinter. Daimler hat daher bereits vor Längerem damit begonnen, die Fahrzeuge zurückzurufen, um ein Software-Update aufzuspielen.
Gerade wenn man sich für ein hochpreisiges Fahrzeug aus dem Premiumsegment entschieden hat, möchte man sich natürlich in aller Regel nicht mit einem in seiner Wirkungsweise und seinen Folgen nicht genauer spezifizierten Software-Update abspeisen lassen. Zahlreiche Betroffene wollen ihre manipulierten Kfz daher zurückgeben und verklagen die Daimler AG auf Schadensersatz. In sämtlichen Prozessen vertritt Daimler rigoros den Standpunkt, dass man trotz der Feststellungen des KBA keine unzulässige Abschaltvorrichtung verwendet habe. Über die Hintergründe der amtlichen Rückrufe schweigt sich Mercedes jedoch schlicht und einfach aus.
Diese Verdunkelungstaktik der Daimler AG geht im Dieselskandal immer weniger auf. Nachdem bereits zahlreiche Landgerichte den Autobauer in der Haftung sahen, wird es auch in den Berufungsinstanzen für die Daimler AG zunehmend ungemütlich. Denn die Richter an einigen Oberlandesgerichten wollen sich offensichtlich nicht mehr mit dem typischen, völlig pauschalen Prozessvortrag abspeisen lassen. Dies zeigte bereits die Entscheidung des OLG Naumburg vom 18.09.2020, Az.: 8 U 8/20, wonach die Daimler AG dem Käufer eines Mercedes-Benz GLK 220 CDI mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Euro 5) wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf Schadensersatz haftet.
Auch in einem vor dem OLG Nürnberg geführten Verfahren zum Az.: 5 U 3555/20 wies der Senat in seinem Hinweis vom 12.02.2021 darauf hin, dass der Kläger vor dem Hintergrund des amtlichen Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinreichend substantiiert vorgetragen habe.
Der dortige Kläger kaufte 2014 einen Mercedes-Benz E 350 BlueTEC mit einem 3,0 Liter Dieselmotor des Typs OM642 und erhielt sodann Anfang 2020 ein Schreiben der Mercedes-Benz AG, wonach sein Fahrzeug einem amtlichen Rückruf unterliegt. Hierin wurde erklärt, dass „auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamtes im Rahmen eines verpflichtenden Rückrufs die Software des Motorsteuergerätes von mehreren Dieselfahrzeugen der Abgasnorm Euro 6 zu aktualisieren“ sei, um so „spezifische Kalibrierungen der Motorsteuerung zu verändern, die das Kraftfahrt-Bundesamt als unzulässig einstuft“.
Nach unserer Auffassung stehen bereits aufgrund der vom KBA aufgefundenen illegalen Abschalteinrichtungen die notwendigen Tatsachen zur Verfügung, um Schadensersatzansprüche erfolgversprechend geltend zu machen. Daimler dementierte hierauf wie immer verallgemeinernd das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung.
Dieses pauschale Bestreiten der Daimler AG genügt dem OLG Nürnberg nicht. Vielmehr obliegt dem Hersteller eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Der 5. Zivilsenat richtet in seinem Hinweis vom 12.02.2021 deutliche Worte an die Daimler AG. Sofern die Beklagte das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestreiten wolle, sei sie gehalten, ihrerseits darzulegen, auf welche konkreten Beanstandungen des Emissionskontrollsystems das KBA die Rückrufanordnung gestützt habe. Dazu sei die Daimler AG als Adressatin des Bescheids ohne weiteres in der Lage. Das Oberlandesgericht weist den Stuttgarter Autobauer zudem darauf hin, dass eine Erläuterung „zweckmäßig“ erscheine, weshalb er die Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht teile.
Der aktuelle Hinweis des OLG Nürnberg vom 12.02.2021, Az.: 5 U 3555/20, zeigt erneut, dass auch Besitzer von betroffenen Dieselfahrzeugen der Marke Mercedes-Benz ihre Schadensersatzansprüche mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen sollten. Dies gilt erst recht, weil das KBA erst kürzlich bestätigte, dass nahezu alle Widersprüche, welche die Daimler AG gegen die Rückrufbescheide eingelegt hatte, zurückgewiesen wurden. Nachdem die Fachbehörde also nach erneuter Überprüfung ihre Auffassung bestätigte, dass die Fahrzeuge mit einer rechtswidrigen Abschalteinrichtung versehen sind, sollten auch die Zivilgerichte spätestens jetzt an einer Haftung nicht mehr zweifeln.
26.01.2021
Daimler AG erleidet vor Bundesgerichtshof Schiffbruch
Erstmals hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) am 19. Januar 2021 (Az.: VI ZR 433/19) im Diesel-Abgasskandal der Daimler AG zu Schadenersatzansprüchen von Verbrauchern geäußert. Der Autobauer erlebte dabei eine böse Überraschung. Der 6. Senat stellte zwar fest, dass für sich alleine gesehen der Einsatz eines sogenannten Thermofensters zur Abgasregulierung nicht sittenwidrig sei, es müssten schon andere Umstände dazukommen. Ein Umstand könnte im vorliegenden Fall aber sein, dass Daimler gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt „unzutreffende Angaben“ über den Einsatz von Abschalteinrichtungen gemacht habe. Der BGH hob deshalb das verbraucherunfreundliche Urteil auf. Das Oberlandesgericht Köln muss nun neu verhandeln und den Aspekt „unzutreffende Angaben“ beleuchten.
BGH-Entscheid ist eine Ohrfeige für das OLG in Köln
Damit hatte nun nach den zahlreichen verbraucherunfreundlichen Urteilen des BGH im VW-Abgasskandal niemand gerechnet: Die Daimler AG hat in Karlsruhe regelrecht Schiffbruch erlitten. Kläger werfen dem Autobauer vor, in der Abgastechnik von Mercedes-Fahrzeugen unterschiedliche unzulässige Abschalteinrichtung verwendet zu haben und sehen darin eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Dabei steht stets das sogenannte Thermofenster in der Diskussion, das die Abgasreinigung über die Außentemperatur reguliert – spricht ausschaltet oder beschränkt. Der BGH sah in der Entwicklung und dem Einbau eines Thermofensters keine sittenwidrige Handlung, da müsse schon mehr dazu kommen, unterstrich der 6. Zivilsenat. Die Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung müsse in dem Bewusstsein geschehen sein, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen. Und an dieser Stelle hat das Oberlandesgericht Köln Rechtsfehler begangen und die Ausführungen des Klägers keine Beachtung geschenkt. „Unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör hat es dessen Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht habe. Mit diesem Vorbringen wird sich das Berufungsgericht zu befassen haben“, urteilt der BGH streng über das OLG Köln.
Für die Daimler AG wird es nun ganz eng. Wenn sie das Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) nicht im Genehmigungsprozess über den Einsatz des Thermofensters aufgeklärt hat, kann dies eben zur Sittenwidrigkeit führen. Warum sollte der Hersteller denn etwas gegenüber der Behörde verheimlichen, wenn er von der Legalität ausgeht. Auch durch die zahlreichen Rückrufe des KBA lässt sich nach dem BGH-Urteil der Eindruck nicht mehr verwischen, dass es zu „unzutreffenden Angaben“ gekommen ist. Weitere Umstände und Beweise für die Sittenwidrigkeit stellen natürlich weitere Abschalteinrichtungen dar. Dabei geht es nicht nur um das Thermofenster, sondern um die Themen Kühlmittelsolltemperatur und die Manipulation bei der AdBlue-Eindüsung. Hier gibt es bereits zwei aktuelle Urteil der Oberlandesgerichte Naumburg und Köln, die Daimler nach §826 BGB verurteilt haben.
18.12.2020
EuGH-Urteil: Abgasskandal holt gesamte Automobilindustrie ein
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich verbraucherfreundlich im Dieselskandal positioniert. Die verantwortlichen Richter bewerteten Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen als illegal, sofern der Schadstoffausstoß dadurch im normalen Straßenbetrieb über den Werten auf dem Prüfstand liegt. Der Abgasskandal holt nun nahezu sämtliche namhafte Fahrzeughersteller ein. Der Automobilindustrie drohen Rekord-Rückruf- und –Klagewellen.
Das Urteil bringt fünf Jahre nach dem Bekanntwerden des Dieselskandals sehr viel Klarheit in die Sache. Schon lange steht fest, dass nicht nur Volkswagen die eigenen Automobile manipuliert hat. Auch weitere große Autobauer wie Daimler, BMW, Volvo und Fiat haben Abschalteinrichtungen in ihren Fahrzeugen verbaut. Nun ist klar: Diese Form der Manipulation war illegal. Für betroffene PKW-Halter standen die Chancen nie besser, erfolgreich Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Bislang rechtfertigten viele Hersteller die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit dem Schutz des Motors. Dieser Argumentation folgten die EuGH-Richter jedoch nicht. So sei eine Abschalteinrichtung nur dann erlaubt, wenn der Motor ohne die Abschalteinrichtung unmittelbare Schäden erleidet oder wichtige Funktionen wie die Lenkung ausfallen würden. Im Normalfall schützen Abschalteinrichtungen jedoch höchstens vor dem Verschleiß oder der Verschmutzung des jeweiligen Motors.
Der Abgasskandal wird uns wohl trotz dieses Urteils noch einige Zeit begleiten. Die nationalen Gerichte müssen im nächsten Schritt die Legalität der verschiedenen Abschalteinrichtungen der unterschiedlichen Hersteller einzeln bewerten. Dabei werden sie sich an der verbraucherfreundlichen Rechtsauslegung des EuGH orientieren.
In Deutschland hat der Bundesgerichtshof diesbezüglich bereits zwei Verfahren angesetzt: Im Februar befassen sich die BGH-Richter mit der Zulässigkeit des VW-Software-Updates, das ebenfalls eine Abschalteinrichtung enthält. Im März steht dann ein Verfahren im Rahmen des Daimler-Dieselskandals an.
Deutsche PKW-Halter sollten sich schnell wehren – Verjährung droht
Für betroffene Verbraucher entsteht durch den Abgasskandal ein enormer Schaden. Die Nachfrage nach Dieselfahrzeugen ist in den vergangenen Jahren bereits stark eingebrochen und die Fahrzeuge haben aufgrund des Abgasskandals an Wert verloren. Dieser Wertverlust betrifft nachweislich manipulierte Autos umso mehr.
Die Halter von manipulierten Fahrzeugen können sich jedoch gegen den Betrug wehren und hohe Entschädigungen durchsetzen. Wir raten betroffenen PKW-Besitzern, ihre Ansprüche schnell geltend zu machen. Der deutsche Bundesgerichtshof positionierte sich nämlich zuletzt nicht sehr verbraucherfreundlich zum Thema Verjährung im Abgasskandal. Wer zu lange mit der Durchsetzung seiner Rechte wartet, hat demnach möglicherweise keinen vollen Schadensersatzanspruch mehr.
Das sind die Verbraucherrechte im Abgasskandal
Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeughalter können die Auszahlung des vollständigen Kaufpreises ihres Fahrzeuges bei dem jeweiligen Hersteller geltend machen und ihr Auto dafür zurückgeben. Alternativ gibt es auch die Möglichkeit, das Fahrzeug weiter zu nutzen und einen Teil des Kaufpreises als Entschädigung zu erstreiten.
9.12.2020
BGH-Urteil im Daimler-Dieselskandal verzögert sich erneut
Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich erst im März 2021 mit der Legalität der Abschalteinrichtungen von Daimler auseinandersetzen. Das gab das oberste Gericht Deutschlands heute bekannt. Eigentlich war eine mündliche Verhandlung in der Sache für die kommende Woche angesetzt. Der Kläger zog seine Revision jedoch überraschend zurück. Eine höchstrichterliche Entscheidung im Daimler-Dieselskandal wird mit Spannung erwartet, denn diese wird Mercedes-Benz-Haltern in ganz Deutschland zu Rechtssicherheit verhelfen.
Das sind die Hintergründe des neuen Verfahrens
In dem Verfahren am 09. März 2021 geht es um einen Mercedes GLK, der im Dezember 2016 auf dem Gebrauchtwagenmarkt gekauft wurde. Der Kläger möchte den PKW an den Hersteller zurückgeben und fordert im Gegenzug Schadensersatz. Das Fahrzeug wird nämlich mit einem Diesel-Motor der Baureihe OM 651 angetrieben. Dieser Motor arbeitet mit einem sogenannten Thermofenster.
Diese Abschalteinrichtungen wurden in Mercedes-Fahrzeugen verbaut
Hinter dieser Begrifflichkeit steckt eine Abschalteinrichtung, welche die Abgasreinigung herunterfährt, wenn sich die Außentemperatur außerhalb eines gewissen Temperaturfensters befindet. Sobald sich die Außentemperatur unter bzw. über den Grenzwerten befindet, die in den Testlaboren vorgeschrieben wurden (in der Regel etwa 20 bis 30 Grad), wird die Abgasrückführung per Computerbefehl heruntergefahren. Das bedeutet, dass die betroffenen PKW bei weniger als 20 oder mehr als 30 Grad unerlaubt viele Schadstoffe ausstoßen.
Daimler selbst argumentiert, dass das Thermofenster nötig sei, um den Motor der jeweiligen Fahrzeuge zu schützen. Experten zweifeln jedoch an der Notwendigkeit eines Thermofensters. Ende April hat die Generalanwaltschaft des Europäischen Gerichtshof (EuGH) beispielsweise in einem Schlussantrag verkündet, dass sämtliche Fahrzeugfunktionen als illegale Abschalteinrichtungen gelten, wenn diese im Realbetrieb zu einem höheren Abgasausstoß führen als auf dem Prüfstand. Das Autobauer-Argument, dass diese Einrichtungen dem Motorschutz dienen, ließ die Generalanwältin nicht gelten.
EuGH befasst sich zeitnah mit Legalität von Abschalteinrichtungen
Ein Urteil des EuGH wird seit diesem Schlussantrag erwartet. Terminiert wurde die Verkündung bislang jedoch noch nicht. Es ist allerdings nicht unwahrscheinlich, dass die obersten Richter Europas noch ihre Rechtsauffassung in der Sache noch vor dem 09. März 2020 verkünden. Diese hätte auch auf das Daimler-Verfahren am BGH Einfluss. Sollten die EuGH-Richter jegliche Abschalteinrichtungen für illegal erklären, hätten sämtliche Halter von manipulierten Fahrzeugen in ganz Europa Anspruch auf Schadensersatz – auch die Besitzer von Mercedes-PKW mit integrierten Thermofenstern.
12.11.2020
Im Diesel-Abgasskandal der Daimler AG hält Trendwende an
OLG Köln verurteilt Daimler
Die juristischen Entwicklungen der vergangenen Monate zeigen, dass die Daimler AG vor Gericht in die Defensive gerät und die Chancen der Verbraucher, die Verfahren zu gewinnen, derzeit enorm ansteigen. Mit dem Oberlandesgericht Naumburg hatte am 18. September 2020 erstmals ein Gericht der Berufungsinstanz den Autobauer nach § 826 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ist Daimler am 5. November 2020 nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden (AZ. 7 U 35/20). Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Die Diesel-Fahrzeuge sind durch die mögliche Manipulation am Abgaskontrollsystem des Motors in ihrem Wert gemindert.
22.09.2020
Erstes Oberlandesgericht verurteilt Daimler AG im Abgasskandal / Mercedes mit illegalen Abschalteinrichtungen
Die verbraucherfreundliche Wende im Diesel-Abgasskandal bei Daimler ist vollzogen. Mit dem Oberlandesgericht Naumburg hat erstmals ein Gericht der Berufungsinstanz den Autobauer nach § 826 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der Kläger kann sein Fahrzeug zurückgeben und muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Das Gericht rüffelte die Verfahrensweise von Daimler. Daimler hatte dem Klägervortrag nichts entgegengesetzt und sich hinter Betriebsgeheimnissen verschanzt.
Verurteilt: Keine Chance für Daimler am OLG Naumburg
Die Daimler AG muss nach dem aktuellen Urteil des 8. Zivilsenats am Oberlandesgericht Naumburg den streitgegenständlichen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit dem Motor OM 651 Euro 5 zurücknehmen und dem Kläger 25.741,43 Euro erstatten (Az. 8 U 8/20). Zu dem Fahrzeug lag ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts KBA vor. Hier die wichtigsten Eckdaten zum Verfahren und Urteil: